Allgemeine Geschäftsbedingungen Taxalis GmbH

§ 1 Anwendungsbereich

Für Verträge zwischen der GmbH (nachfolgend "" genannt) und ihrem Kunden gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, die folgenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".


§ 2 Umfang und Ausführung des erteilten Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuer- und Wirtschaftsprüfer erbrachten Leistungen sind der erteilte Auftrag und die ihn ergänzenden Einzelverträge im
Mandantsvertrag verbindlich.
(2) Der Auftrag wird nach den Anforderungen für die Ausübung des Berufs ausgeführt.
(3) Die vom Kunden genannten Tatsachen, insbesondere die vom Kunden übermittelten Zahlen, werden als richtig mitgeteilt. Letzterer verpflichter sich,
den Kunden auf etwaige Ungenauigkeiten aufmerksam zu machen, die ihm im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit aufgefallen sind. Sie ist nicht verpflichtet, dies bei wiederholten formalen Fehlern, die sie bereits gemeldet hat, zu tun. Eine Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übermittelten Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Konten und Bilanzen, ist nur dann Gegenstand des Auftrags, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
(4) Das Mandat stellt keine Vertretungsbefugnis gegenüber Behörden, Gerichten und anderen Diensten dar, die gesondert vergeben werden müssen. Erweist
sich eine Vereinbarung mit dem Kunden über die Einleitung eines Rechtsbehelfs mangels eines solchen als unmöglich, ist TAXALIS berechtigt und im
Zweifelsfall verpflichet, zur Einhaltung der Fristen einzugreifen.


§ 3 Berichte

Für den Fall, dass zur schriftlichen Berichterstattung über die Ergebnisse seiner Tätigkeit verpflichtet ist, ist nur ein schriftlicher Bericht verbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, bedürfen Berichte über Prüfungsaufträge der Schriftform.


§ 4 Übermittlung der Ergebnisse der Mission

Der Kunde verpflichtet sich, die Ergebnisse der Mission vonnur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung von zu übermitteln, es sei denn, die Weitergabe dieser Ergebnisse an Dritte ist zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich. Eine Haftung, insbesondere gegenüber Dritten, ist ausgeschlossen, wenn die Ergebnisse unbefugt mitgeteilt werden.


§ 5 Berufsgeheimnis

(1) verpflichtet sich, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu allen Angelegenheiten, die ihr vom Kunden während der Erfüllung seines
Auftrags zur Kenntnis gebracht werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Kunde entbindet ihn schriftlich von dieser Verpflichtung. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen.
(2) Das Recht zur Verweigerung der Auskunft und das Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der §§ 102 AO, 53 StPO und 383 ZPO bleibt unberührt.
(3) ist berechtigt, im Rahmen des erteilten Mandats die personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter in elektronischer Form zu erheben
und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder an eine IT-Abteilung zum Zwecke der Verarbeitung der mandatsbezogenen Daten zu übermitteln.
(4) ist auch nicht an diese Geheimhaltungsverpflichtung im Rahmen einer Auditierung im Zusammenhang mit einem Zertifizierungsverfahren in der Firma
des Steuer- und Rechnungslegungsexperten gebunden und soweit die mit der Durchführung dieser Auditierung beauftragten Personen darüber informiert wurden, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch sie betrifft. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine vom Steuer- und Buchhaltungsexperten registrierten und verwalteten Akten von der mit der Bescheinigung / Wirtschaftsprüfer beauftragten Person eingesehen werden können.
(5) ist an diese Geheimhaltungsverpflichtung gebunden, wenn es Dokumente, Dokumente, Ergebnisse seiner Tätigkeit usw. in Papier- oder
elektronischer Form versendet und übermittelt. Der Kunde als Adressat hat dafür zu sorgen, dass die übermittelten Dokumente nur die zuständigen Stellen erreichen, indem er alle zu diesem Zweck erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen trifft.
(6) Besonders betroffen ist die Kommunikation per Fax oder E-Mail. Es sind alle technischen Mittel einzusetzen und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz
der eingereichten Dokumente und Akten zu gewährleisten. Sind strengere als die üblichen Maßnahmen erforderlich, vereinbaren die Parteien schriftlich zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich der etwaigen Notwendigkeit der Korrespondenz per verschlüsselter E-Mail.
(7) ist befugt, Generalvertreter (§ 69 StBerg) und Treuhänder (§ 71 StBerg), die zur Einsichtnahme in die Akten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerg bestellt
sind, zuzulassen.


§ 6 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) ist berechtigt, bei der Erfüllung des ihr übertragenen Auftrags qualifizierte Mitarbeiter, Dritte und Datenverarbeitungsunternehmen einzusetzen.
(2) hat dafür zu sorgen, dass alle qualifizierten Dritten und die von ihr hinzugezogenen Datenverarbeitungsunternehmen auch das Berufsgeheimnis
gemäß § 2 Abs. 1 wahren.
(3) ist befugt, Generalvertreter (§ 69 StBerg) und Treuhänder (§ 71 StBerg), die zur Einsichtnahme in die Akten im Sinne des § 66 Abs. 2 StBerg
bestellt sind, zuzulassen.
(4) ist im Rahmen seiner Verpflichtungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (Allgemeine Datenschutzverordnung der Europäischen Union, in Kraft seit
dem 25. Mai 2018) berechtigt, eine für den Datenschutz verantwortliche Person zu benennen. Soweit diese Person nicht bereits gemäß § 2 Abs. 2 der Geheimhaltungspflicht unterliegt, hat TAXALIS sicherzustellen, dass sie sich verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln, sobald sie ihre Tätigkeit aufnimmt.
(5) Der Kunde stimmt hiermit ausdrücklich zu, dass TAXALIS seine bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen den Kunden für die für ihre Einziehung
fälligen Gebühren an einen Dritten abtreten oder an einen Dritten abtreten kann. Letztere können Personen oder Vereinigungen von Personen sein, die keine
Steuer- und Wirtschaftsprüfer sind.
 

§ 7 Mängelbeseitigung

(1) Der Kunde ist berechtigt, die Rückgabe von Mängeln zu verlangen. TAXALIS muss die Möglichkeit haben, die Mängel zurückzunehmen.
(2) Nimmt TAXALIS die behaupteten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist zurück oder widerspricht sie, kann der Kunde auf Kosten von TAXALIS einen
anderen Steuer- und Wirtschaftsprüfer zu diesem Zweck bestellen oder nach eigenem Ermessen eine Herabsetzung der Vergütung oder die Aufhebung des Vertrages verlangen.
(3)   Offensichtliche Unrichtigkeiten wie Rechtschreib- und Rechenfehler können vom Steuer- und Rechnungslegungsexperten jederzeit, auch gegenüber Dritten,
korrigiert werden. TAXALIS ist berechtigt, andere Mängel gegenüber Dritten mit vorheriger Zustimmung des Kunden zu beheben. Diese Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn die berechtigten Interessen von TAXALIS gegenüber denen des Kunden überwogen.
(4)  Ist diese Vereinbarung als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB anzusehen, so ist der Kunde berechtigt, die Rücknahme von Mängeln durch
den Steuer- und Wirtschaftsprüfer im Falle der Beendigung des Mandats durch den Kunden und die Feststellung des Mangels durch einen anderen Steuer- und Wirtschaftsprüfer erst nach der wirksamen Beendigung des Mandats zu verweigern.


§ 8 Haftung

1) TAXALIS haftet nur für eigene Fehler und die seiner Mitarbeiter und sorgt dafür, dass das gewünschte Datenverarbeitungsunternehmen mit der gebotenen
Sorgfalt ausgewählt wird. TAXALIS haftet nicht für Fehler von qualifizierten Dritten, die in Absprache mit dem Kunden tätig werden.
(2) Die Haftung von TAXALIS ist auf die Summe von 1.000.000.000 EUR (in Worten: 1 Mio. EUR) für Schadenersatzansprüche jeglicher Art beschränkt, die sich
aus einem besonderen Fall von Fahrlässigkeit ergeben, mit Ausnahme von Schäden, die aus einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit einer Person resultieren.
(3) Soweit keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist gilt, erlischt der Schadensersatzanspruch des Kunden.
a. ein Jahr nach der Entstehung des Rechts und ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde ohne grobe Fahrlässigkeit von den dieses Recht begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder erlangen muss,
b. ohne Rücksicht auf seine Geburt und seine Kenntnis oder Missachtung durch grobe Fahrlässigkeit, spätestens zehn Jahre nach Begehung der Handlung, des Verschuldens oder des Auftretens eines anderen schädlichen Ereignisses.
Der frühere der beiden Fristen ist zu berücksichtigen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Personen als den Kunden, soweit ausnahmsweise Vertragsbeziehungen zwischen TAXALIS und diesen Personen
bestehen.
(5) Haftungsbeschränkung bei Verletzung oder Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften
TAXALIS lehnt jede Verantwortung für die Verletzung oder Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften ab. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht im Rahmen eines ausdrücklich angenommenen Auftrags, für dessen Ausführung die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften erforderlich ist und die Haftung von TAXALIS schriftlich auf Fälle von Verstößen oder Nichteinhaltung ausländischer Rechtsvorschriften ausgedehnt wurde.


§ 9 Pflichten des Kunden

(1) Der Auftraggeber unterliegt der für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungspflicht. Insbesondere ist er verpflichtet,
TAXALIS spontan alle für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, damit der Steuer- und Wirtschaftsprüfer die Akte innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten kann. Sie ist auch verpflichtet, über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Er muss auch alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen von TAXALIS lesen und TAXALIS im Falle von Fragen konsultieren.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle Handlungen zu unterlassen, die die Unabhängigkeit von TAXALIS oder seiner Mitarbeiter beeinträchtigen könnten.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, die Ergebnisse des Auftrags von TAXALIS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TAXALIS weiterzugeben, sofern diese
Berechtigung zur Weitergabe an Dritte nicht bereits im Rahmen des Auftrags erteilt wurde.
(4) Stellt TAXALIS beim Kunden Datenverarbeitungsprogramme auf, ist der Kunde verpflichtet, den Anweisungen von TAXALIS zur Installation und Anwendung
dieser Programme zu folgen. Er ist verpflichtet und berechtigt, die Programme innerhalb der von TAXALIS vorgegebenen Grenzen zu reproduzieren. Er hat kein Recht, diese Programme zu senden. TAXALIS bleibt Eigentümer der Nutzungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, jede Handlung zu vermeiden, die den Steuer- und Rechnungslegungsexperten daran hindert, seine Rechte zur Nutzung der Programme auszuüben.


§ 10 Mangelnde Mitwirkung und Verzögerung beim Empfang des Kunden

Unterlässt der Kunde die nach § 9 oder in einem anderen Zusammenhang erforderliche Zusammenarbeit oder hält er die Frist für den Erhalt der vom Steuer- und Wirtschaftsprüfer erbrachten Leistung nicht ein, so ist TAXALIS berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, über die er seine Ablehnung der Fortsetzung des Vertrages erklärt. Bei Überschreitung dieser Frist ist TAXALIS berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (vgl. Nr. 10 Abs. 3). Der Steuer- und Rechnungslegungsexperte behält sich das Recht vor, den Ersatz von Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung der Annahmefrist oder durch die Nichteinhaltung der Zusammenarbeit des Kunden entstehen, sowie den Ersatz von daraus resultierenden Schäden zu verlangen, auch wenn TAXALIS von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.


§ 11 Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet nach Erbringung der vereinbarten Leistungen, am Ende des vereinbarten Zeitraums oder infolge seiner Beendigung. Sie endet nicht im Falle
des Todes, der Unfähigkeit, das Recht des Kunden auszuüben oder, im Falle einer Gesellschaft, durch deren Auflösung.
(2) Nach Beendigung des Vertrages ist der Kunde verpflichtet, die im Rahmen der Auftragsausführung erstellten Programme, einschließlich der angefertigten Kopien
und anderer damit zusammenhängender Dokumente, unverzüglich an TAXALIS zurückzugeben oder zu löschen.
(3) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftraggeber die Unterlagen beim Steuer- und Wirtschaftsprüfer abzuholen.


§ 12 Recht auf Aufbewahrung von Ergebnissen und Unterlagen

(1) TAXALIS ist berechtigt, die Übergabe der Ergebnisse seiner Tätigkeit und der Akten bis zur Zahlung seiner Vergütung (Gebühren und Erstattung von Auslagen)
zu verweigern, es sei denn, dies verstößt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (z.B. wenn der verbleibende Betrag relativ gering war) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Kunde ist berechtigt, einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten, bis die beanstandeten Mängel rechtzeitig behoben sind.


§ 13 Anwendbares Recht, zuständiges Gericht und Erfüllungsort

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich daraus ergebenden Rechte gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Alle Streitigkeiten (einschließlich Streitigkeiten über die Haftung aus unerlaubter Handlung) fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte, in deren
Zuständigkeitsbereich sich der Sitz von TAXALIS befindet. TAXALIS behält sich das Recht vor, den Kunden vor den Gerichten zu verklagen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Kunden befindet.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, ist der Erfüllungsort der Erfüllungsort der Niederlassung oder einer anderen Niederlassung.


§ 14 Gültigkeit bei Teilungültigkeit, Änderungen und Ergänzungen ("Schutzklausel")

(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die
undurchsetzbare Klausel wird durch eine gültige Klausel ersetzt, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt.
(2) Jede Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jede Ergänzung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

Allgemeine Zahlungsbedingungen

Die Gebühren werden wie in unserem Angebot angegeben erhoben.
TAXALIS berechnet seine Tätigkeit in 5-Minuten-Schritten, wobei die Gesamtdauer jeder TAXALIS-Dienstleistung aufgerundet wird.
TAXALIS berechnet seine Gebühren und Auslagen in angemessenen Abständen, in der Regel einmal im Monat, ungeachtet des Rechts von TAXALIS, jederzeit die Zahlung einer angemessenen Rückstellung zu verlangen.
 

1. Informationen zu den Gebühren nach dem Regulierungstarif

TAXALIS weist den Kunden auf die folgenden Punkte hin:
- Gemäß § 10 der Verordnung über die Vergütung von Steuer- und Rechnungslegungsexperten (StBVV) wird die Vergütung von Steuer- und
Rechnungslegungsexperten, soweit nicht anders vereinbart, nach einer gesetzlichen Staffel auf der Grundlage des Streitwertes berechnet; Diese Gebührenvereinbarung sieht eine andere Berechnungsmethode vor als die des vorgenannten Gesetzes, die zu höheren Gebühren führen kann als die, die sich aus der Anwendung der im vorgenannten Gesetz vorgesehenen Standardberechnungsmethode ergeben.

2. Gebühren und Auslagen
Zusätzlich zur Zahlung seiner Gebühren kann TAXALIS die Erstattung aller im Rahmen des Mandats entstandenen Kosten verlangen.
Reise- und sonstige Reise- und Aufenthaltskosten werden dem Kunden nach den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Für die Berechnung der Fahrzeugfahrt wird eine Pauschale von 0,30 € ohne Kilometerpauschale zuzüglich anderer üblicher Kosten, wie z.B. Parkgebühren, zugrunde gelegt. Die Reisezeit der TAXALIS-Mitarbeiter ist vollständig abrechenbar.
Aufwendungen, die TAXALIS für Leistungen Dritter im Zusammenhang mit dem Mandat entstehen, werden nach den tatsächlichen Kosten erstattet. Verwaltungskosten (Fotokopie, Telefon, Fax, Porto) und andere Büro- und damit verbundene Kosten werden nach einer Pauschale in Höhe von 2% des Rechnungsbetrages (Stunden oder Gebühren) berechnet, diese Pauschale darf jedoch nicht unter der gesetzlichen Pauschale liegen.
 

3. Zahlung, Aufrechnung, Abzug, Abzug

TAXALIS-Rechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung fällig.
Bei einer Vielzahl von Kunden (natürliche und/oder juristische Personen) haften sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren und Auslagen von TAXALIS. Eine Aufrechnung mit TAXALIS-Forderungen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.
Um die Zahlung von Rechnungen zu erleichtern, ermächtigt der Kunde TAXALIS, den Betrag seiner Forderungen als Gebühren und Auslagen von den im Namen des Kunden erhaltenen Beträgen von Dritten, insbesondere von der Gegenpartei oder dem Staat, abzuziehen.
Für den Fall, dass sich diese Honorarvereinbarung als ungültig oder nicht durchsetzbar erweist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen der deutschen Verordnung über die Vergütung von Steuer- und Wirtschaftsprüfern.